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Allgemeines

Im Rahmen unserer Tätigkeit besteht zur Absicherung der damit verbundenen Risiken eine Haftpflichtversicherung. Details hierzu erhalten sie nachfolgend. Die bereitgestellten Informationen sind ohne Gewähr. Auf Anforderung übersenden wir ihnen die vollständigen Unterlagen zum Versicherungsverhältnis.

Es besteht die Möglichkeit bestimmte Risiken zu einem Vertragsverhältnis individuell, nach Bedarf, zu besichern. Bei Interesse, freuen wir uns auf ihre Anfrage.

Deckungsumfang

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

  • Versicherungssumme: 500.000,00 €
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Bürohaftpflicht-Versicherung

  • Vereinbarte Versicherungssumme: 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Betriebshaftpflicht-Versicherung

  • Vereinbarte Versicherungssumme: 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Produkthaftpflicht-Versicherung

  • Vereinbarte Versicherungssumme: 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Umfang des Versicherungsschutzes

Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnologie

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Informationstechnologie- und Telekommunikation-Unternehmens (kurz ITK-Unternehmens) oder eines ITK-Freiberuflers im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere

IT-Dienstleistungen

  • Hardware-Herstellung, -Implementierung, -Reparatur, -Pflege, -Handel;
  • Software-Herstellung (Programmierung), -Implementierung, -Pflege, -Modifizierung, -Handel;
  • IT- und TK-Beratung, -Schulung, -Analyse
  • IT-Gutachtenerstellung und IT-Sachverständigentätigkeit;
  • Planung, Einrichtung und Organisation von Netzwerken;
  • Rechenzentrumsbetrieb, Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung.

Online-Dienstleistungen

  • Domain-Service, Webdesign, Search Engine Optimizing (SEO), Search Engine Marketing (SEM);
  • Provider- und Hosting-Dienstleistungen;
  • Host-, Content-, Access-Providing, Cloud-Computing;
  • Software as a Service (SaaS), Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS);
  • Web-, Domain-, Server- und Mail-Hosting.

Telekommunikations-Dienstleistungen

  • Herstellung, Implementierung, Reparatur, Pflege und Handel mit Telekommunikations-Hardware, insbesondere Telefonanlagen,
  • TK-Endgeräten, VoIP, Telefonleitungen;
  • Vermittlung und Beratung von Mobilfunk-, Telefon- und Datentarifen.

Tätigkeiten im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der erlaubten beruflichen Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere

Unternehmensberatung

  • Organisations- und Entwicklungsberatung;
  • Strategieberatung;
  • Qualitätskontrollberatung;
  • Risikomanagementberatung;
  • Technische und logistische Beratung;
  • Projektmanagement;
  • Gesundheits- und Sicherheitsberatung;
  • Rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung;
  • Politische Lobbyarbeit;
  • Durchführung von Schulungen;
  • Corporate Finance Beratung;
  • Turnaround Management Beratung;
  • Beratung bei Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen;
  • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Mitwirkung bei deren Umsetzung;
  • Veröffentlichungen sowie die Tätigkeit als Gutachter, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeitsbereichen
  • stehen.

Personalberatung

  • Personalberatung und -vermittlung;
  • Headhunter, Recruiter, E-Recruiter;
  • Erstellung psychologischer Gutachten;
  • Outsourcing- und Outplacementberatung.

Trainer / Coach / Mediator

  • Trainer und Coach, insbesondere für persönliche Weiterentwicklung, Rhetorik, Kommunikation;
  • Freiberuflicher Dozent (z.B. Schulungen, Seminare), Moderator, Supervisor;
  • (Wirtschafts-) Mediator.

Auditor / Zertifizierer

  • Auditor und Zertifizierer für ISO-, DIN-, IEC-Normen und vergleichbare ausländische Zertifizierungen.

Beratung für Privatpersonen in den Bereichen

  • Familie und Erziehung;
  • Ehe und Hochzeit;
  • Ernährung und Lebensmittel;
  • Spiritualität;
  • Wohnungseinrichtung;
  • Schulden und Haushaltsplanung;
  • Bewegung, Fitness und Sport.

Externe Fachkräfte, Beauftragte und Berater für

  • Datenschutz (Datenschutzbeauftragter/ EU-Datenschutz-Vertreter), Jugendschutz, Umweltschutz, Betriebsschutz, Arbeitsschutz,
  • Brandschutz, Maschinenschutz;
  • Geldwäsche, Sanktionen, Compliance;
  • Erste Hilfe.

Tätigkeiten im Medien-Bereich

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Unternehmens im Medien-Bereich (z.B. als Medien-Agentur) oder eines entsprechenden Freiberuflers im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere

Medien-Agenturen

  • Werbe- und Marketing-Agentur, z.B. im Bereich Planung, Organisation und Durchführung von Marketing und Werbung;
  • Online-Marketing-Agentur, z.B. im Bereich Affiliate, SEO, SEM, CRO, Social Media;
  • Internet-Agentur, z.B. im Bereich Webdesign, Webentwicklung, Applikationen (Apps), Programmierung, Hosting;
  • Grafik-Agentur, z.B. im Bereich Grafikdesign (digital & print), Corporate Design, Logo-Entwicklung (CI), Illustration, Fotografie;
  • Kommunikations-Agentur, z.B. im Bereich Public Relations, Corporate Publishing, Redaktion;
  • Text-Agentur, z.B. im Bereich Recherche, Journalismus, Lektorat, Übersetzung.

Filmschaffende

  • Agenturen im Bereich Produktionsleitung, Regie, Kameraführung, Beleuchtung und Tontechnik;
  • Agenturen im Bereich CGI-, Image- und Werbefilmproduktion.

Sonstige

  • Künstler-Agentur, z.B. im Bereich Vermittlung von Filmschaffenden, Schauspielern oder anderen Künstlern;
  • Marktforschungsinstitut, z.B. im Bereich Konsumenten- und Marktforschung, Kundenbefragung, Datenauswertung;
  • Event-Agentur, z.B. im Bereich Eventplanung, Organisation und Unterstützung bei der Durchführung von Events;
  • Bildagentur (Footage);
  • Blogger;
  • Eigenverlag / Selfpublisher.

Zudem sind auch Schulungs- und Beratungsleistungen zu den oben genannten Bereichen vom Versicherungsschutz umfasst.

Tätigkeit im Bereich Interims-Management

Versicherungsschutz besteht für Management auf Zeit / Interimsmanagement im versicherten Tätigkeitsbereich, soweit der Versicherungsnehmer nicht organschaftlich (z.B. als Geschäftsführer) tätig ist und sofern die Mitversicherung der organschaftlichen Tätigkeit im Versicherungsschein nicht abweichend geregelt ist.

Vorsorge-Versicherung für Dienstleistungen und eCommerce

Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags sofort versichert (Vorsorge-Versicherung).

  • Betrieb von Online-Shops;
  • Betrieb von Internetplattformen und Apps;
  • Hausverwalter, Facility Manager;
  • Verlag, Rundfunk, Fernsehen;

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Definition Vermögensschaden

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Öffentlich-rechtliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

  • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen;
  • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht;
  • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Verzugsschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung.

Daten- und Cyber-Drittschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn

  • bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten;
  • aufgrund der Verletzung von anwendbaren Datenschutzgesetzen (z.B. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) in der jeweils gültigen Fassung, Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder vertraglichen Bestimmungen, die ein den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsehen;

  • die durch eine Cyberrechtsverletzung in Form der Weitergabe eines sich selbst reproduzierenden schadhaften Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (z. B. Informationspiraterie, Denial-of-Service-Angriff) verursacht oder mitverursacht werden.

Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken

Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie z. B.

  • Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte,
  • Namens- und Persönlichkeitsrechte;
  • aufgrund von Verstößen gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung;
  • wegen Veröffentlichungen (z. B. auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang
  • mit Produkten und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers.

Externe Datenschutzbeauftragte / externer EU-Datenschutz-Vertreter

Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter aufgrund von Geldbußen, Geldstrafen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, die der Auftraggeber infolge einer Schlecht- oder Nichterfüllung des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen in der Funktion als benannter Datenschutzbeauftragter/ EU-Datenschutz-Vertreter zu leisten hat und die dieser vom Versicherungsnehmer auf dem Regressweg fordert.

Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.

Betriebs-, Produkt- und Haftpflichtversicherung

Definition Personen- und Sachschaden

Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadensereignisses.
Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit der Versicherungsnehmer dafür haftet.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Öffentlich-rechtliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

  • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen;
  • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht;
  • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versicherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten, verantwortlich gemacht werden für:

  • die Herstellung von Produkten;
  • den Handel mit Waren;
  • Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Wartung.

Betriebsstättenrisiko

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen

  • der Nutzung von Grundstücken, z.B. als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer, die für den Betrieb des Versicherungsnehmers genutzt werden (nicht mitversichert sind Luftlandeplätze);
  • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt);
  • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen;
  • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind;
  • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr;
  • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern;
  • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen);
  • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden;
  • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt;
  • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern; Tätigkeiten (z.B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen;
  • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern der Versicherungsnehmer diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden;
  • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und / oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild-und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und / oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und / oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend.

Umwelthaftpflichtversicherung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen
werden.

Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.

Umweltschadenversicherung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden bei einer Schädigung von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers oder des Bodens.

Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.


Alle Angaben sind ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit.