Allgemeines

Im Rahmen unserer Tätigkeit besteht zur Absicherung der damit verbundenen Risiken eine Haftpflichtversicherung. Details hierzu erhalten sie nachfolgend. Die bereitgestellten Informationen sind ohne Gewähr. Auf Anforderung übersenden wir ihnen die vollständigen Unterlagen zum Versicherungsverhältnis.

Es besteht die Möglichkeit bestimmte Risiken zu einem Vertragsverhältnis individuell, nach Bedarf, zu besichern. Bei Interesse, freuen wir uns auf ihre Anfrage.

Deckungsumfang

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Bürohaftpflicht-Versicherung

Betriebshaftpflicht-Versicherung

Produkthaftpflicht-Versicherung

Umfang des Versicherungsschutzes

Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnologie

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Informationstechnologie- und Telekommunikation-Unternehmens (kurz ITK-Unternehmens) oder eines ITK-Freiberuflers im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere

IT-Dienstleistungen

Online-Dienstleistungen

Telekommunikations-Dienstleistungen

Tätigkeiten im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der erlaubten beruflichen Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere

Unternehmensberatung

Personalberatung

Trainer / Coach / Mediator

Auditor / Zertifizierer

Beratung für Privatpersonen in den Bereichen

Externe Fachkräfte, Beauftragte und Berater für

Tätigkeiten im Medien-Bereich

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Unternehmens im Medien-Bereich (z.B. als Medien-Agentur) oder eines entsprechenden Freiberuflers im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere

Medien-Agenturen

Filmschaffende

Sonstige

Zudem sind auch Schulungs- und Beratungsleistungen zu den oben genannten Bereichen vom Versicherungsschutz umfasst.

Tätigkeit im Bereich Interims-Management

Versicherungsschutz besteht für Management auf Zeit / Interimsmanagement im versicherten Tätigkeitsbereich, soweit der Versicherungsnehmer nicht organschaftlich (z.B. als Geschäftsführer) tätig ist und sofern die Mitversicherung der organschaftlichen Tätigkeit im Versicherungsschein nicht abweichend geregelt ist.

Vorsorge-Versicherung für Dienstleistungen und eCommerce

Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags sofort versichert (Vorsorge-Versicherung).

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Definition Vermögensschaden

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Öffentlich-rechtliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Verzugsschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung.

Daten- und Cyber-Drittschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn

Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken

Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie z. B.

Externe Datenschutzbeauftragte / externer EU-Datenschutz-Vertreter

Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter aufgrund von Geldbußen, Geldstrafen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, die der Auftraggeber infolge einer Schlecht- oder Nichterfüllung des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen in der Funktion als benannter Datenschutzbeauftragter/ EU-Datenschutz-Vertreter zu leisten hat und die dieser vom Versicherungsnehmer auf dem Regressweg fordert. Hierzu zählen z. B.

Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr.

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.

Betriebs-, Produkt- und Haftpflichtversicherung

Definition Personen- und Sachschaden

Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadensereignisses.
Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit der Versicherungsnehmer dafür haftet.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Öffentlich-rechtliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versicherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten, verantwortlich gemacht werden für:

Betriebsstättenrisiko

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen

Umwelthaftpflichtversicherung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen
werden.

Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.

Umweltschadenversicherung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden bei einer Schädigung von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers oder des Bodens.

Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.


Alle Angaben sind ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Zusammenstellung stellt einen unverbindlichen Auszug aus den Versicherungsbedingungen und versicherten Risiken dar.