Allgemeines

Im Rahmen unserer Tätigkeit besteht zur Absicherung der damit verbundenen Risiken eine Haftpflichtversicherung. Details hierzu erhalten sie nachfolgend. Die bereitgestellten Informationen sind ohne Gewähr. Auf Anforderung übersenden wir ihnen die vollständigen Unterlagen zum Versicherungsverhältnis.

Es besteht die Möglichkeit bestimmte Risiken zu einem Vertragsverhältnis individuell, nach Bedarf, zu besichern. Bei Interesse, freuen wir uns auf ihre Anfrage.

Deckungsumfang

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Bürohaftpflicht-Versicherung

Betriebshaftpflicht-Versicherung

Produkthaftpflicht-Versicherung

Umfang des Versicherungsschutzes

Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnologie

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Telekommunikations- oder IT-Unternehmens, insbesondere

Versicherungsschutz besteht auch für Management auf Zeit/Interimsmanagement im versicherten Tätigkeitsbereich.

Tätigkeiten in der Werbebranche

Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten in der Werbebranche, insbesondere als

Versicherungsschutz besteht auch für Management auf Zeit / Interimsmanagement.

Tätigkeit als Unternehmens- und Personalberater

Versicherungsschutz besteht für die erlaubte berufliche Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

Versicherungsschutz besteht auch für Management auf Zeit / Interimsmanagement.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Definition Vermögensschaden

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Verzugsschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung.

Daten- und Cyber-Drittschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn

Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken

Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie z. B.

Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz

Versicherungsschutz besteht auch für Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen. Als Entschädigungsleistung stehen maximal 25.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr zur Verfügung.

Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat. Als Entschädigungsleistung für pauschalierten Schadenersatz stehen je Versicherungsfall und -jahr maximal 100.000 EUR zur Verfügung.

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.

Betriebs-, Produkt- und Haftpflichtversicherung

Definition Personen- und Sachschaden

Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadensereignisses.
Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit der Versicherungsnehmer dafür haftet.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund des versicherten Risikos von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten verantwortlich gemacht werden für:

Betriebsstättenrisiko

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen