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Allgemeines

Im Rahmen unserer Tätigkeit besteht zur Absicherung der damit verbundenen Risiken eine Haftpflichtversicherung. Details hierzu erhalten sie nachfolgend. Die bereitgestellten Informationen sind ohne Gewähr. Auf Anforderung übersenden wir ihnen die vollständigen Unterlagen zum Versicherungsverhältnis.

Es besteht die Möglichkeit bestimmte Risiken zu einem Vertragsverhältnis individuell, nach Bedarf, zu besichern. Bei Interesse, freuen wir uns auf ihre Anfrage.

Deckungsumfang

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

  • Versicherungssumme: 500.000,00 €
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Bürohaftpflicht-Versicherung

  • Vereinbarte Versicherungssumme: 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Betriebshaftpflicht-Versicherung

  • Vereinbarte Versicherungssumme: 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Produkthaftpflicht-Versicherung

  • Vereinbarte Versicherungssumme: 3.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Jahreshöchstleistung: 2-fache Maximierung der Versicherungssumme

Umfang des Versicherungsschutzes

Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnologie

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Telekommunikations- oder IT-Unternehmens, insbesondere

  • Hardware-Herstellung, -Implementierung, -Reparatur, -Pflege, -Handel
  • Software-Herstellung (Programmierung), -Implementierung, -Pflege, -Modifizierung, -Handel
  • IT- und TK-Beratung, -Schulung, -Analyse
  • Datenerfassung und Datenbearbeitung
  • IT-Gutachtenerstellung und IT-Sachverständigentätigkeit
  • Planung, Einrichtung und Organisation von Netzwerken
  • Providerleistungen: z. B. Host-, Content-, Access-Providing, Cloud-Computing, SaaS, IaaS, PaaS
  • Internet-, Intranet und Online-Dienstleistungen: z. B. Domain-Service, Webdesign, SEO, SEM
  • Rechenzentrumsbetrieb, Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung
  • Unternehmens- und Personalberatung

Versicherungsschutz besteht auch für Management auf Zeit/Interimsmanagement im versicherten Tätigkeitsbereich.

Tätigkeiten in der Werbebranche

Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten in der Werbebranche, insbesondere als

  • Werbe-, Marketing-, PR-Agentur
  • Online-Marketing-Agentur z.B. im Bereich Affiliate, SEO, SEM, CRO, Social Media
  • Internet-Agentur z.B. im Bereich Webdesign, Webentwicklung, Applikationen, Programmierung, Hosting
  • Grafik-Agentur z.B. im Bereich Grafikdesign (digital & print), Corporate Design, Logo-Entwicklung (CI), Illustration, Fotografie
  • Text-Agentur z.B. im Bereich Kommunikation, Recherche, Redaktion, Lektorat, Übersetzung, Corporate Publishing;
  • Bildagentur (Footage) sowie Agenturen im Bereich CG-, Image- und Werbefilmproduktion.

Versicherungsschutz besteht auch für Management auf Zeit / Interimsmanagement.

Tätigkeit als Unternehmens- und Personalberater

Versicherungsschutz besteht für die erlaubte berufliche Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

  • Organisations- und Entwicklungsberatung
  • Strategieberatung, Compliance Beratung
  • Qualitätskontrollberatung
  • Risikomanagementberatung
  • Technische und logistische Beratung
  • Projektmanagement
  • Gesundheits- und Sicherheitsberatung
  • Datenschutzberatung
  • Rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung
  • Politische Lobbyarbeit
  • Personalberatung und -vermittlung
  • Erstellung psychologischer Gutachten
  • Coaching und Durchführung von Schulungen
  • Corporate Finance Beratung
  • Turnaround Management Beratung
  • Beratung bei Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen
  • Marketingberatung
  • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Mitwirkung bei deren Umsetzung
  • Veröffentlichungen sowie die Tätigkeit als Gutachter, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeitsbereichen stehen.

Versicherungsschutz besteht auch für Management auf Zeit / Interimsmanagement.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Definition Vermögensschaden

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

  • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen;
  • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht;
  • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Verzugsschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung.

Daten- und Cyber-Drittschäden

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn

  • bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten;
  • aufgrund der Verletzung von Datenschutzgesetzen (z. B. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) oder vertraglichen Bestimmungen, die ein dem BDSG oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnorm entsprechendes Schutzniveau vorsieht;
  • die durch eine Cyberrechtsverletzung in Form der Weitergabe eines sich selbst reproduzierenden schadhaften Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (z. B. Informationspiraterie, Denial-of-Service-Angriff) verursacht oder mitverursacht werden.

Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken

Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie z. B.

  • Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte,
  • Namens- und Persönlichkeitsrechte;
  • aufgrund von Verstößen gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung;
  • wegen Veröffentlichungen (z. B. auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang
  • mit Produkten und Dienstleistungen des Versicherungsnehmers.

Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz

Versicherungsschutz besteht auch für Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen. Als Entschädigungsleistung stehen maximal 25.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr zur Verfügung.

Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat. Als Entschädigungsleistung für pauschalierten Schadenersatz stehen je Versicherungsfall und -jahr maximal 100.000 EUR zur Verfügung.

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)

Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.

Betriebs-, Produkt- und Haftpflichtversicherung

Definition Personen- und Sachschaden

Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadensereignisses.
Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit der Versicherungsnehmer dafür haftet.

Gesetzliche Haftung

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.

Vertragliche Haftung

Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen

  • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen;
  • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht;
  • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Verschuldensunabhängige Haftung

Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.

Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen

Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund des versicherten Risikos von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten verantwortlich gemacht werden für:

  • die Herstellung von Produkten;
  • den Handel mit Waren;
  • Dienstleistungen wie z. B. Beratung, Wartung.

Betriebsstättenrisiko

Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen

  • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen;
  • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen;
  • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen;
  • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen;
  • der Nutzung von Grundstücken, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer, die für den Betrieb des Versicherungsnehmers genutzt werden; nicht mitversichert sind Luftlandeplätze;
  • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt;
  • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen;
  • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind;
  • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr;
  • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern;
  • • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befinden; der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen;
  • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden;
  • der Beschädigung von gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt;
  • die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen (z. B. in Unterkünften) auf Geschäftsreisen;
  • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern;
  • Tätigkeiten (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden gelten bis zu einer Entschädigungsgrenze von 50.000 EUR mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen bis zu 6  Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat.


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